Die Teilnahmebedingungen gelten für alle Seminare, Fortbildungen und Maßnahmen der Arbeitsförderung. Zur Vereinfachung wird nachfolgend der Begriff „Veranstaltung“ verwendet.
1. Anwendungsbereich
Die Teilnahmebedingungen finden auf alle Personen Anwendung, die an Veranstaltungen der TFA-Akademien teilnehmen. Mit der Unterzeichnung des Teilnahmevertrages oder der rechtsverbindlichen Anmeldung zu einer Veranstaltung erkennt der Vertragspartner die Teilnahmebedingungen an. Unternehmen, die für Ihre Mitarbeitenden eine Veranstaltung buchen erkennen an, dass sie ihre Mitarbeitenden bei der Teilnahme zur Einhaltung der einschlägigen Teilnahmebedingungen verpflichten und die Folgen der Missachtung unmittelbar auf das Vertragsverhältnis zwischen der TFA-Akademie und dem Unternehmen wirken.
2. Zugangsvoraussetzungen
Bildungsveranstaltungen mit einem anerkannten Abschluss unterliegen bestimmten Zugangsvoraussetzungen der prüfenden Stelle und der einschlägigen Rechtsverordnungen. Vor Aufnahme prüfen der Interessent und die TFA-Akademie, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ersetzt nicht die Prüfung der Zugangsvoraussetzungen durch die prüfenden Stellen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kann die Teilnahme verweigert werden. Ein Nichtvorliegen der Zugangsvoraussetzungen entbindet nicht von der Zahlung der Veranstaltungsvergütung.
3. Rücktritt vor Veranstaltungsbeginn
Der/die Teilnehmende kann vom Teilnahmevertrag innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss, spätestens jedoch bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn zurücktreten. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden. Für einen verspätet erklärten Rücktritt wird eine Stornogebühr in Höhe von 100 % der für die angemeldete Veranstaltung zu zahlende Vergütung erhoben. Für AZAV-Maßnahmen mit einer Förderung durch die Arbeitsverwaltung besteht das Recht auf einen kostenfreien Rücktritt bis zum Veranstaltungsbeginn.
4. Zahlungsbedingungen
Sofern die Verpflichtung zur Vergütung der Veranstaltungsleistung nicht auf einen Dritten übergegangen ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen: Der/die Teilnehmende verpflichtet sich zur pünktlichen Zahlung der Vergütung. Sie wird zu dem in der Rechnung genannten Zahlungstermin fällig.
Folgende Fälligkeiten sind vereinbart:
• Unterrichtungsgebühren: ab Unterrichtungsbeginn (für Bildungsveranstaltungen, die länger als 3 Monate dauern, in Raten)
• Prüfungsgebühren: bei Anmeldung zur Prüfung
• sonstige Gebühren: bei Leistung Für kürzere Bildungsveranstaltungen kann auf Antrag des/der Teilnehmenden ebenfalls Ratenzahlung vereinbart werden. Anzahl und Höhe der Raten wer- den individuell festgelegt.
Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem aktuellen Basiszins und eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 Euro für jede Mahnung erhoben.
5. Kündigung des Teilnahmevertrages
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Für die Fristberechnung gelten die §§ 186 ff. BGB.
5.1 durch Teilnehmende
Alle Veranstaltungen mit einer Dauer bis zu 3 Monaten sind nicht kündbar. Ist eine Veranstaltung, die aus öffentlichen Mitteln gefördert wird, in Abschnitte, die kürzer als 3 Monate sind, unterteilt, ist eine Kündigung ohne Angabe von Gründen zum Ende eines jeden Abschnitts möglich. Alle Veranstaltungen mit einer Dauer von mehr als 3 Monaten sind mit einer Frist von sechs Wochen erstmals zum Ende der ersten drei Monate, danach jeweils zum Ende der nächsten 3 Monate ohne Angabe von Gründen kündbar. Das Fernbleiben von der Veranstaltung gilt nicht als Kündigung. Der/die Teilnehmende ist, solange keine schriftliche Kündigung wirksam geworden ist, in je- dem Fall zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Im Falle der Kündigung wird die Vergütung bis zum Ende der Kündigungsfrist berechnet. Der Teilnahmevertrag endet für den Fall, dass die öffentliche Förderung für die/den Teilnehmende/n nachweislich eingestellt wird (Veranstaltungsabbruch) ohne gesonderte Kündigung mit dem Tag des Veranstaltungsabbruchs. Kann der/die Teilnehmende glaubhaft machen, die weiteren Vergütungen aus eigenen Mitteln zu bestreiten oder eine weitere sich nahtlos anschließende Förderungszusage vorlegen, kann die Veranstaltung fort- gesetzt werden. I. d. R. wird ein neuer Teilnahmevertrag für die verbleibende Veranstaltungsdauer abgeschlossen. Zudem besteht ein kostenfreies Kündigungsrecht bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses. Ausgeschlossen hiervon sind Selbstständigkeit und Beschäftigungsverhältnisse von weniger als 20 Wochenarbeitsstunden.
5.2 durch die TFA-Akademie
Die TFA-Akademie behält sich vor, angekündigte Veranstaltungen wegen mangelnder Beteiligung sowie sonstiger Gründe, die von ihr nicht zu vertreten sind, vor Veranstaltungsbeginn abzusagen. Bereits gezahlte Gebühren werden erstattet. Für AZAV-Maßnahmen mit einer Förderung durch die Arbeitsverwaltung ist eine Absage bis längstens vor Kursbeginn möglich. Die TFA-Akademie kann den Teilnahmevertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich kündigen, wenn berechtigte Gründe hierfür vorliegen.
Diese Gründe können sein:
Soweit im Einzelfall angemessen und mit Aussicht auf Erfolg kann die TFA-Akademie nach eigenem Ermessen Abmahnungen aussprechen, um eine Kündigung zu vermeiden. Wird der Teilnahmevertrag aus öffentlichen Mitteln gefördert, werden die Interessen der Förderer in den Entscheidungsprozess einbezogen. Die TFA-Akademie ist berechtigt, vor Kündigung mit dem Fördermittelgeber diese Absicht zu erörtern.
6. Veranstaltungsangebot
Die TFA-Akademie sichert die Veranstaltung im Rahmen des gültigen Veranstaltungsangebots (Bildungsgutschein/Aktivierungs- und Vermittlungsgut-schein, Informationsblatt) ab. Das Recht auf Änderungen behält sie sich ausdrücklich vor. Das Veranstaltungsziel darf jedoch nicht verändert werden. Veranstaltungsorte sind die Räume der TFA-Akademie, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
6a Digitale Veranstaltungen - Schutzrechte
Veranstaltungen können ganz oder teilweise nach gesonderten Konzepten im virtuellen Raum durchgeführt werden. Die Teilnehmenden erhalten hierfür personalisierte Zugangsdaten. Mit dem Zutritt zum virtuellen Klassenraum geht der/die Teilnehmende folgende Verpflichtungen ein:
7. Verhalten und Pflichten des/der Teilnehmenden
7a. Kommunikation
8. Krankmeldung bei Kostenübernahme durch Dritte
9. Datenschutz
Für die TFA-Akademie nimmt der Datenschutz und die einschlägigen Bestimmungen der DS-GVO einen hohen Stellenwert ein. Die Datenschutzerklärung der TFA-Akademie ist Bestandteil dieser Teilnahmebedingungen. Sie ist unter www.tfa-akademie.de/daten- schutz.html jederzeit abrufbar. Als persönlicher Ansprechpartner in Angelegenheiten des Datenschutzes steht Ihnen unser Datenschutzbeauftragter gern zur Seite.
9a Datenschutz bei Kostenübernahme durch Dritte
Insofern die Verpflichtung zur Vergütung der Veranstaltung auf einen Dritten übergegangen ist, z. B. Arbeit-geber, Arbeitsagentur oder Jobcenter, wird die TFA-Akademie vom Teilnehmenden berechtigt, die Person des Teilnehmenden betreffende Informationen im erforderlichen Umfang an den Dritten zu übergeben. Welche Informationen erforderlich sind bestimmt der Dritte/Kostenträger. Immer erforderlich ist eine Information über die Anwesenheit und Fehlzeiten sowie die am En-de der Veranstaltung erreichten Ergebnisse. Der Dritte/Kostenträger kann in Abhängigkeit von Art, Ziel und Dauer der Veranstaltung weitere Informationen erhalten. Hierüber wird der Teilnehmende im Veranstaltungsverlauf informiert.
10. Versicherung/Haftung
Während der Bildungsveranstaltung bei der TFA-Akademie ist der/die Teilnehmende bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft unfallversichert. Die TFA-Akademie haftet bei Unfällen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Sie haftet nicht für den Verlust und Beschädigungen mitgebrachter Gegen-stände und PKW.
11. Internetnutzung
Innerhalb der Veranstaltungsräume besteht die Möglichkeit der unentgeltlichen Nutzung des Internets. Für die Nutzung gelten folgende Regelungen und Hinweise:
Dies betrifft insbesondere:
12. Nebenabreden
Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.